Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

StVZO

§ 53c Tarnleuchten

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/53c#abs-1 (1) Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei und des Katastrophenschutzes dürfen zusätzlich mit den zum Tarnlichtkreis gehörenden Leuchten – Tarnscheinwerfer, Tarnschlussleuchten, Abstandsleuchten und Tarnbremsleuchten – versehen sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/53c#abs-2 (2) Die Tarnleuchten dürfen nur einschaltbar sein, wenn die übrige Fahrzeugbeleuchtung abgeschaltet ist.

§ 53b § 53d