Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/47d?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen (ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 36), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen sowie in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 geändert worden ist, fallen, sind die Werte für die Kohlendioxidemissionen, den Kraftstoffverbrauch, die Reichweite und den Stromverbrauch gemäß den Anforderungen dieser Vorschriften zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/47d?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Nichtvorliegen einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 70/156/EWG sowie Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG sind die gemäß den Anforderungen dieser Vorschriften ermittelten Werte in einer dem Fahrzeughalter beim Kauf des Fahrzeugs zu übergebenden Bescheinigung anzugeben.
Änderungsverlauf
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10.05.2012 Ausfertigung
§ 47d neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I 1086)
BGBl. 2012 I S. 1086
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