Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 41b Automatischer Blockierverhinderer
Stand: 10.06.2019
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1 Entscheidung zu § 41b StVZO →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/41b#abs-1 (1) Ein automatischer Blockierverhinderer ist der Teil einer Betriebsbremsanlage, der selbsttätig den Schlupf in der Drehrichtung des Rads an einem oder mehreren Rädern des Fahrzeugs während der Bremsung regelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/41b#abs-2 (2) Folgende Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h müssen mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgerüstet sein:
Andere Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale des Fahrgestells den in den Nummern 1 bis 4 genannten Fahrzeugen gleichzusetzen sind, müssen ebenfalls mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgerüstet sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/41b#abs-3 (3) Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/41b#abs-4 (4) Anhänger mit einem automatischen Blockierverhinderer, aber ohne automatisch-lastabhängige Bremskraftregeleinrichtung dürfen nur mit Kraftfahrzeugen verbunden werden, die die Funktion des automatischen Blockierverhinderers im Anhänger sicherstellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/41b#abs-5 (5) Absatz 2 gilt nicht für Anhänger mit Auflaufbremse sowie für Kraftfahrzeuge mit mehr als vier Achsen.