Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

StVZO

§ 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen

VerkehrsrechtBund2 Fassungen

Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.

§ 35b § 35d