Gesetze / Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz
StVUnfStatG§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVUnfStatG%201990/2#abs-1 (1) Die Statistik erfaßt bei Unfällen, bei denen wenigstens eine Person getötet oder verletzt worden ist oder bei schwerwiegenden Unfällen mit Sachschaden,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVUnfStatG%201990/2#abs-2 (2) Bei allen anderen Unfällen erfaßt die Statistik lediglich die Gesamtzahl, gegliedert nach Unfällen auf Autobahnen und sonstigen Straßen. Die Unfälle auf sonstigen Straßen sind zu untergliedern nach Unfällen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVUnfStatG%201990/2#abs-3 (3) Als Getötete werden alle Personen gezählt, die innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall an den Unfallfolgen verstorben sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVUnfStatG%201990/2#abs-4 (4) Verletzte sind Personen, die bei dem Unfall Körperschäden erlitten haben. Werden sie deshalb zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus aufgenommen, so gelten sie als Schwerverletzte.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVUnfStatG%201990/2#abs-5 (5)