Gesetze / Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz
StVUnfStatG§ 3
Stand: 10.06.2019
Als Hilfsmerkmale der Statistik werden die übermittelnde Polizeidienststelle und ihre Tagebuch-Nummer sowie die Kraftfahrzeugkennzeichen der beteiligten Verkehrsmittel erfaßt.