Gesetze / 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
StVOAusnV 9§ 3
Stand: 10.06.2019
Die Reifen des Anhängers müssen zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt, erkennbar am eingeprägten Herstellungsdatum, jünger als sechs Jahre und mindestens mit der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h) gekennzeichnet sein.