Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 3 Geschwindigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 869
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 12.07.2013 – 9 U 17/13Zitiert von 1
- LG Freiburg, 25.02.2008 – 7 Ns 520 Js 14833/06 - AK 174/07
- OLG Celle, 11.10.2023 – 14 U 157/22Zitiert von 3
- BVerfG, 09.02.2022 – 2 BvL 1/20Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. l Nr. 3 StGB)Zitiert von 19
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.2017 – 5 S 1044/15Zitiert von 18
- LG Karlsruhe, 16.11.2010 – 6 O 180/10
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 30.06.2026 – 3 O 193/25
- BVerwG, 24.06.2026 – 3 B 9.25Verkehrsbeschränkende Anordnung zur Sicherung eines Schulwegs, der innerorts die Benutzung der Fahrbahn einer Landesstraße erfordert
- OLG Saarbrücken, 13.02.2026 – 3 U 17/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/3#abs-1 (1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/3#abs-2 (2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/3#abs-2a (2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/3#abs-3 (3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/3#abs-4 (4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.