Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 63e Datenerhebung, Datenspeicherung und Datenverwendung für das Verkehrsmanagement
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 30.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/63e#abs-1 (1) Der jeweils zuständige Straßenbaulastträger oder die abweichend hiervon nach Landesrecht für das Verkehrsmanagement zuständige Behörde darf folgende Daten, soweit sie von Kraftfahrzeugen regelmäßig oder ereignisbezogen auf elektronischem Weg erhoben werden und soweit sie aus diesen Fahrzeugen an andere Kraftfahrzeuge oder an die informationstechnische Straßeninfrastruktur automatisiert versenden werden, zum Zweck des Verkehrsmanagements erheben, speichern und verwenden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/63e#abs-2 (2) Verkehrsmanagement im Sinne dieser Vorschrift ist
Die Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/63e#abs-3 (3) Der jeweils für das Verkehrsmanagement zuständige Straßenbaulastträger oder die abweichend hiervon nach Landesrecht für das Verkehrsmanagement zuständige Behörde hat die in Absatz 1 genannten Daten zu dem in Absatz 2 genannten Zweck
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/63e#abs-4 (4) Nach der Auswertung sind die in Absatz 1 genannten Daten unverzüglich zu löschen. Das Erstellen von Verkehrsstatistiken gilt als Auswertung.
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Änderungsverlauf
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12.07.2021 Ausfertigung
§ 63e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I 3091)
BGBl. I S. 3091
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