Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 1j Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/1j?asof=2021-07-31#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Zulassung und des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion auf öffentlichen Straßen nach den §§ 1d bis 1i zu regeln betreffend
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/1j?asof=2021-07-31#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den auf Grundlage des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverordnungen zur Erprobung neuartiger Fahrzeugsteuerungseinrichtungen zu regeln. Es wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diese Ermächtigung auf das Kraftfahrt-Bundesamt zu übertragen.
Änderungsverlauf
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12.07.2024 Ausfertigung
§ 1j geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2024 I Nr. 233
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.