Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 1e Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion; Widerspruch und Anfechtungsklage
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/1e?asof=2021-07-31#abs-1 (1) Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs mittels autonomer Fahrfunktion ist zulässig, wenn
Ein Betrieb eines Kraftfahrzeugs gemäß § 1h und die Zulassung im Übrigen gemäß § 1 Absatz 1 bleiben hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/1e?asof=2021-07-31#abs-2 (2) Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion müssen über eine technische Ausrüstung verfügen, die in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/1e?asof=2021-07-31#abs-3 (3) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ist es im Falle sonstiger Beeinträchtigungen, die dazu führen, dass die technische Ausrüstung die Fahraufgabe nicht selbstständig bewältigen kann, auch ausreichend, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/1e?asof=2021-07-31#abs-4 (4) Liegen die technischen Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und die Erklärung des Herstellers nach § 1f Absatz 3 Nummer 4 vor, erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Herstellers eine Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion. Laufende Genehmigungsverfahren, die sachlich unter § 1d bis § 1g fallen und in denen der Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis inklusive einer Ausnahmegenehmigung bereits gestellt worden ist, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/1e?asof=2021-07-31#abs-5 (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf oder die Rücknahme einer Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/1e?asof=2021-07-31#abs-6 (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf oder die Rücknahme einer Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs haben keine aufschiebende Wirkung.