Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 15 Verwirkung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 15 StVG →
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- BGH, 05.10.2010 – VI ZR 286/09Haftung bei Kfz-Unfall: Mehrere nebeneinander verantwortliche Schädiger; Mitverschuldensvorwurf gegen den nicht vernünftig handelnden Unfallhelfer; Haftungsausschluss bei gelegentlicher HilfeleistungZitiert von 35
- BVerwG, 30.08.2018 – 2 C 10/17Verwirkung des Anfechtungsrechts im beamtenrechtlichen KonkurrentenstreitZitiert von 99
- OLG Brandenburg, 24.03.2020 – 9 UF 217/19
- OVG NRW, 05.09.2005 – 8 A 1893/05Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Ersatzberechtigte verliert die ihm auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden Rechte, wenn er nicht spätestens innerhalb zweier Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, dem Ersatzpflichtigen den Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines von dem Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben ist oder der Ersatzpflichtige innerhalb der bezeichneten Frist auf andere Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.