Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 12a Höchstbeträge bei Beförderung gefährlicher Güter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/12a#abs-1 (1) Werden gefährliche Güter befördert, haftet der Ersatzpflichtige
sofern der Schaden durch die die Gefährlichkeit der beförderten Güter begründenden Eigenschaften verursacht wird. Im Übrigen bleibt § 12 Abs. 1 unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/12a#abs-2 (2) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung auf der Straße nach den Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/12a#abs-3 (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter oder um Beförderungen in begrenzten Mengen unterhalb der im Unterabschnitt 1.1.3.6. zu dem in Absatz 2 genannten Übereinkommen festgelegten Grenzen handelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/12a#abs-4 (4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Schaden bei der Beförderung innerhalb eines Betriebs entstanden ist, in dem gefährliche Güter hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, verwendet oder vernichtet werden, soweit die Beförderung auf einem abgeschlossenen Gelände stattfindet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/12a#abs-5 (5) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
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Änderungsverlauf
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10.12.2007 Ausfertigung
§ 12a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I 2833)
BGBl. 2007 I S. 2833
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