Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern

StVAufenthBeendStV

Art 3 Haftung

Stand: 27.08.2026

Bayern

Das jeweilige Land haftet gegenüber den anderen Vertragspartnern für durch seine in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bediensteten verursachten Schäden nur, soweit sie diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung gegenüber Dritten bleibt unberührt.

Art 2 Art 4