Das jeweilige Land haftet gegenüber den anderen Vertragspartnern für durch seine in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bediensteten verursachten Schäden nur, soweit sie diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung gegenüber Dritten bleibt unberührt.