nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 3 StVAufenthBeendStV (Bayern) — Haftung

Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das jeweilige Land haftet gegenüber den anderen Vertragspartnern für durch seine in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bediensteten verursachten Schäden nur, soweit sie diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung gegenüber Dritten bleibt unberührt.