Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern
StVAufenthBeendStVArt 4 Kosten
Stand: 27.08.2026
Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt jedes Land selbst.