Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Architekten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Architektenversorgung

StVArchVersByRPf

Eingangsformel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Freistaat Bayern,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch

den Staatsminister des Innern,

und

das Land Rheinland-Pfalz,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch

den Minister des Innern und für Sport,

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

→Art. 1