Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Architekten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Architektenversorgung

StVArchVersByRPf

Art 1 Mitgliedschaft

Stand: 25.08.2026

Bayern2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVArchVersByRPf/1#abs-1 (1) Die nicht berufsunfähigen Mitglieder der Architektenkammer Rheinland-Pfalz sind Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung. Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind auch diejenigen nicht berufsunfähigen Personen, die in der Liste der Juniormitglieder nach § 7a Abs. 1 des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. Rheinland-Pfalz S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2022 (GVBl. Rheinland-Pfalz S. 221), in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Artikel 3 und 11a dieses Staatsvertrages und die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung Ausnahmen bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVArchVersByRPf/1#abs-2 (2) Soweit die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Bayerischen Architektenkammer knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die Mitglieder der Architektenkammer Rheinland-Pfalz aus der Zugehörigkeit zu dieser Kammer. Personen nach Absatz 1 Satz 2 stehen beim Vollzug der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung entsprechenden Mitgliedern der Bayerischen Architektenversorgung gleich.

Art 2