Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen über die Kooperation bei der Entwicklung, Weiterentwicklung, Beschaffung und Auslieferung von Dienst- und Sonderbekleidung
StVAbkEntwAusDiekl§ 3 Aufgaben des Kooperationspartners zu 1)
Stand: 25.08.2026
Der Kooperationspartner zu 1)
1. deckt seinen Bedarf an Dienst- und ggf. Sonderbekleidung beim Kooperationspartner zu 2) zu dessen kalkulierten Preisen,
2. ist – soweit im Einzelfall rechtlich zulässig – berechtigt, auf Grundlage gesonderter Vereinbarungen auch andere Dienst- und Sonderbekleidungsbedarfe über den Kooperationspartner zu 2) zu decken,
3. unterstützt den Kooperationspartner zu 2) bei der Entwicklung funktioneller Dienst- und ggf. Sonderbekleidung,
4. unterstützt den Kooperationspartner zu 2) bei der fortlaufenden Verbesserung der Qualität und Funktionalität bestehender, weiterentwickelter und neuer Artikel aus dem Bereich der Dienst- und ggf. Sonderbekleidung. Hierzu gehören z.B. Anregungen und Vorschläge, Trageversuche oder die Mitteilung von gemachten Erfahrungen oder Qualitäts- bzw. Funktionsmängeln.