Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen über die Kooperation bei der Entwicklung, Weiterentwicklung, Beschaffung und Auslieferung von Dienst- und Sonderbekleidung

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§ 3 Aufgaben des Kooperationspartners zu 1)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Kooperationspartner zu 1)

1. deckt seinen Bedarf an Dienst- und ggf. Sonderbekleidung beim Kooperationspartner zu 2) zu dessen kalkulierten Preisen,

2. ist – soweit im Einzelfall rechtlich zulässig – berechtigt, auf Grundlage gesonderter Vereinbarungen auch andere Dienst- und Sonderbekleidungsbedarfe über den Kooperationspartner zu 2) zu decken,

3. unterstützt den Kooperationspartner zu 2) bei der Entwicklung funktioneller Dienst- und ggf. Sonderbekleidung,

4. unterstützt den Kooperationspartner zu 2) bei der fortlaufenden Verbesserung der Qualität und Funktionalität bestehender, weiterentwickelter und neuer Artikel aus dem Bereich der Dienst- und ggf. Sonderbekleidung. Hierzu gehören z.B. Anregungen und Vorschläge, Trageversuche oder die Mitteilung von gemachten Erfahrungen oder Qualitäts- bzw. Funktionsmängeln.

§ 2 § 4