Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen über die Kooperation bei der Entwicklung, Weiterentwicklung, Beschaffung und Auslieferung von Dienst- und Sonderbekleidung

StVAbkEntwAusDiekl

§ 4 Aufgaben des Kooperationspartners zu 2)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVAbkEntwAusDiekl/4#abs-1 (1) Der Kooperationspartner zu 2) übernimmt die Bedarfsplanung, die Beschaffung und Logistik. Hierzu führt der Kooperationspartner zu 2) die erforderlichen Vergabeverfahren durch und schließt und verhandelt die zur Beschaffung der Dienstkleidung erforderlichen Verträge. Vertragspartner der Lieferanten und öffentlicher Auftraggeber im Rahmen der Vergabeverfahren ist der Kooperationspartner zu 2). Der Kooperationspartner zu 2) übernimmt zudem die Vertragsabwicklung und Geltendmachung etwaiger Ansprüche aus dem Vertrag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVAbkEntwAusDiekl/4#abs-2 (2) Der Kooperationspartner zu 2) stellt die beschaffte Dienstkleidung dem Kooperationspartner zu 1) gegen Entgelt zur Verfügung. Näheres regeln die Durchführungsvereinbarungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVAbkEntwAusDiekl/4#abs-3 (3) Dem Kooperationspartner zu 2) obliegt im Einvernehmen mit dem Kooperationspartner zu 1) das Qualitätsmanagement für die Dienstkleidung und deren Weiterentwicklung. Auf Anregung des Kooperationspartners zu 1) berät der Kooperationspartner zu 2) bei Änderungs- und Verbesserungsvorschlägen und setzt Verbesserungen, Weiterentwicklungen und Erprobungen um. Näheres regeln die Durchführungsvereinbarungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVAbkEntwAusDiekl/4#abs-4 (4) Der Kooperationspartner zu 2) koordiniert die Zusammenarbeit in Absprache mit dem Kooperationspartner zu 1) und unterrichtet das Kooperationsgremium über alle wesentlichen dieses Kooperationsabkommen betreffende Geschäftsvorgänge und Planungen. Das Kooperationsgremium hat das Recht auf Einsicht in sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit dieser Kooperation stehen. Näheres regeln die Durchführungsvereinbarungen.

§ 3 § 5