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# § 3 StVAbkEntwAusDiekl (Bayern) — Aufgaben des Kooperationspartners zu 1)

Verwaltungsabkommen über die Kooperation bei der Entwicklung, Weiterentwicklung, Beschaffung und Auslieferung von Dienst- und Sonderbekleidung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Kooperationspartner zu 1)

1. deckt seinen Bedarf an Dienst- und ggf. Sonderbekleidung beim Kooperationspartner zu 2) zu dessen kalkulierten Preisen,

2. ist – soweit im Einzelfall rechtlich zulässig – berechtigt, auf Grundlage gesonderter Vereinbarungen auch andere Dienst- und Sonderbekleidungsbedarfe über den Kooperationspartner zu 2) zu decken,

3. unterstützt den Kooperationspartner zu 2) bei der Entwicklung funktioneller Dienst- und ggf. Sonderbekleidung,

4. unterstützt den Kooperationspartner zu 2) bei der fortlaufenden Verbesserung der Qualität und Funktionalität bestehender, weiterentwickelter und neuer Artikel aus dem Bereich der Dienst- und ggf. Sonderbekleidung. Hierzu gehören z.B. Anregungen und Vorschläge, Trageversuche oder die Mitteilung von gemachten Erfahrungen oder Qualitäts- bzw. Funktionsmängeln.

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Zitiervorschlag: § 3 StVAbkEntwAusDiekl (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StVAbkEntwAusDiekl/3

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