Gesetze / Stasi-Unterlagen-Gesetz

StUG

§ 2 Erfassung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) erfasst, verwahrt, verwaltet und verwendet die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bundesbeauftragte kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Informationen aus dem Zentralen Einwohnerregister der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verwenden:

1.
Familienname, Vorname,
2.
Geburtsname, sonstige Namen,
3.
Geburtsort,
4.
Personenkennzeichen,
5.
letzte Anschrift,
6.
Merkmal "verstorben".

Diese Informationen sind auf Ersuchen den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu übermitteln.

§ 2 § 4