Gesetze / Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung

StTbV

§ 8 Einsatz von weiteren Helfern

Stand: 07.09.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StTbV/8#abs-1 (1) Das Transportbegleitungsunternehmen kann sich zum Sichtbarmachen verkehrsrechtlicher Anordnungen zur Gewährleistung eines sicheren und geordneten Verkehrsablaufs eines Großraum- oder Schwertransportes der Mitwirkung einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts bedienen, die über keine Anordnungsbefugnis verfügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StTbV/8#abs-2 (2) Der Einsatz von Verwaltungshelfern der Straßenverkehrsbehörde bleibt unberührt.

§ 7 § 9