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§ 8 StTbV — Einsatz von weiteren Helfern

Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung

Stand: 07.09.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Transportbegleitungsunternehmen kann sich zum Sichtbarmachen verkehrsrechtlicher Anordnungen zur Gewährleistung eines sicheren und geordneten Verkehrsablaufs eines Großraum- oder Schwertransportes der Mitwirkung einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts bedienen, die über keine Anordnungsbefugnis verfügt.

(2) Der Einsatz von Verwaltungshelfern der Straßenverkehrsbehörde bleibt unberührt.