Gesetze / Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung
StTbV§ 2 Übertragung der Anordnungsbefugnis bei der Transportbegleitung
Stand: 07.09.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StTbV/2#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einem Unternehmen für die Transportbegleitung die Anordnungsbefugnis übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StTbV/2#abs-2 (2) Die Übertragung erfolgt auf Antrag und ist nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 zu befristen. Der Antrag ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes zu stellen, in dem der Antragsteller
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StTbV/2#abs-3 (3) Die Übertragung hat mit den Nebenbestimmungen zu erfolgen, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben durch das Transportbegleitungsunternehmen zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StTbV/2#abs-4 (4) Auf die in § 3 Absatz 3 und 4 genannten Pflichten ist im Übertragungsbescheid hinzuweisen.