# § 2c StStatG 1995 — Zusammenführung von Einzelangaben

Gesetz über Steuerstatistiken  
Stand: 12.12.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die ihnen nach § 2b übermittelten Einzelangaben miteinander und mit den ihnen nach § 2a übermittelten Einzelangaben, soweit sie sich auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Gemeinschaften beziehen, zu den in § 2a Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken sowie für wissenschaftliche Analysen zusammenführen.

(2) Für Verlaufsuntersuchungen über mehrere Jahre dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder die nach den §§ 2a und 2b übermittelten Einzelangaben zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen.

(3) § 7a Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 2c StStatG 1995

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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