Gesetze / Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

StRSaarEG

§ 82 Steuerbefreiungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StRSaarEG/82#abs-1 (1) Von der Gewerbesteuer sind befreit

1.
die Monopolverwaltungen des Saarlandes,
2.
die Saarländische Rediskontbank, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt,
3.
die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StRSaarEG/82#abs-2 (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist erstmals anzuwenden

1.
bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital für den Erhebungszeitraum 1959/60,
2.
bei der Lohnsummensteuer für die Lohnsumme des Monats, in den der Eingliederungstag fällt.
§ 81 § 83