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§ 82 StRSaarEG — Steuerbefreiungen

Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von der Gewerbesteuer sind befreit

1.
die Monopolverwaltungen des Saarlandes,
2.
die Saarländische Rediskontbank, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt,
3.
die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist erstmals anzuwenden

1.
bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital für den Erhebungszeitraum 1959/60,
2.
bei der Lohnsummensteuer für die Lohnsumme des Monats, in den der Eingliederungstag fällt.