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# § 82 StRSaarEG — Steuerbefreiungen

Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von der Gewerbesteuer sind befreit

- 1. die Monopolverwaltungen des Saarlandes,

- 2. die Saarländische Rediskontbank, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt,

- 3. die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist erstmals anzuwenden

- 1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital für den Erhebungszeitraum 1959/60,

- 2. bei der Lohnsummensteuer für die Lohnsumme des Monats, in den der Eingliederungstag fällt.

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Zitiervorschlag: § 82 StRSaarEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StRSaarEG/82

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