Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung

StRGO

§ 10 Teilnahme

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StRGO/10#abs-1 (1) Alle Mitglieder der Staatsregierung sind zur Teilnahme an den Ministerratssitzungen verpflichtet. Ist ein Mitglied aus zwingenden Gründen verhindert, unterrichtet es den Ministerpräsidenten oder den Leiter der Staatskanzlei frühzeitig schriftlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StRGO/10#abs-2 (2) An den Sitzungen des Ministerrats nehmen außerdem regelmäßig teil:

1. der Amtschef der Staatskanzlei,

2. der Leiter der Rechtsabteilung der Staatskanzlei,

3. der Pressesprecher der Staatsregierung und

4. der Ministerratsreferent der Staatskanzlei als Protokollführer

oder ihre jeweiligen Stellvertreter. Beamte der Staatskanzlei können zeitweilig zugelassen werden, soweit sie den jeweils zur Beratung anstehenden Tagesordnungspunkt betreuen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StRGO/10#abs-3 (3) Der Ministerpräsident kann die Teilnahme anderer Personen anordnen oder zulassen, wenn dies der Beratung des Ministerrats dient.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StRGO/10#abs-4 (4) Der Ministerpräsident kann die Teilnahme auf die Mitglieder der Staatsregierung beschränken. In diesem Fall führt der Leiter der Staatskanzlei das Protokoll.

§ 9 § 11