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# § 10 StRGO (Bayern) — Teilnahme

Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Alle Mitglieder der Staatsregierung sind zur Teilnahme an den Ministerratssitzungen verpflichtet. Ist ein Mitglied aus zwingenden Gründen verhindert, unterrichtet es den Ministerpräsidenten oder den Leiter der Staatskanzlei frühzeitig schriftlich.

(2) An den Sitzungen des Ministerrats nehmen außerdem regelmäßig teil:

1. der Amtschef der Staatskanzlei,

2. der Leiter der Rechtsabteilung der Staatskanzlei,

3. der Pressesprecher der Staatsregierung und

4. der Ministerratsreferent der Staatskanzlei als Protokollführer

oder ihre jeweiligen Stellvertreter. Beamte der Staatskanzlei können zeitweilig zugelassen werden, soweit sie den jeweils zur Beratung anstehenden Tagesordnungspunkt betreuen.

(3) Der Ministerpräsident kann die Teilnahme anderer Personen anordnen oder zulassen, wenn dies der Beratung des Ministerrats dient.

(4) Der Ministerpräsident kann die Teilnahme auf die Mitglieder der Staatsregierung beschränken. In diesem Fall führt der Leiter der Staatskanzlei das Protokoll.

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Zitiervorschlag: § 10 StRGO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StRGO/10

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