Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung
StRGO§ 11 Beschlussfähigkeit, Mehrheitsprinzip
Stand: 25.08.2026
Der Ministerrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Staatsregierung anwesend ist. Er entscheidet mit Mehrheit der Abstimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten. Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten.