Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung

StRGO

§ 9 Vorberatung der Amtschefs und Ministerialdirektoren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Ministerratsangelegenheiten können mit Billigung des Ministerpräsidenten von den Amtschefs und Ministerialdirektoren vorberaten werden, insbesondere, wenn dies der Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ressorts dienen kann. Den Vorsitz führt der Amtschef der Staatskanzlei, der weitere Beamte zu den Beratungen beiziehen kann. Der Amtschef der Staatskanzlei bringt die Ergebnisse der Vorberatung in den Ministerrat ein.

§ 8 § 10