Gesetze / Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung
StPOEG§ 6 Verhältnis zu landesgesetzlichen Vorschriften
Stand: 10.06.2019
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- BVerwG, 25.01.2012 – 6 C 9/11 · Offene Videoüberwachung der ReeperbahnZitiert von 92
- BVerfG, 06.06.1967 – 2 BvR 375/60, 2 BvR 53/60, 2 BvR 18/65 · Strafgewalt der FinanzämterZitiert von 3
- BVerfG, 03.10.1957 – 2 BvL 7/56Gesetz über die Personalvertretungen in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben in Schleswig-Holstein vom 9. Februar 1954. Die Befugnis des Bundes zur Regelung der Personalvertretung im öffentlichen Dienst der Länder ist auf den Erlaß von Rahmenvorschriften beschränktZitiert von 3
- BVerfG, 04.06.1957 – 2 BvL 17/56Vereinbarkeit von Vorschriften des bayer. Gesetzes über die Presse vom 3. Oktober 1949 mit dem Bundesrecht. Regelung der Verjährung für Pressedelikte gehört zum Gebiet der "allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse" i. S. des Art. 75 Nr. 2 GGZitiert von 6
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPOEG/6#abs-1 (1) Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten für alle Strafsachen, über die gemäß § 3 nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zu entscheiden ist, außer Kraft, soweit nicht in der Strafprozeßordnung auf sie verwiesen ist. Außer Kraft treten insbesondere die Vorschriften über die Befugnis zum Erlaß polizeilicher Strafverfügungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPOEG/6#abs-2 (2) Unberührt bleiben landesgesetzliche Vorschriften:
1.
über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2.
über das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, soweit sie auf die Abgabenordnung verweisen.