Gesetze / Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung
StPOEG§ 3 Anwendungsbereich der Strafprozessordnung
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 28.11.1973 – 2 BvL 42/71Strafprozessuales Aussageverweigerungsrecht von Angehörigen der Presse als Bestandteil des Beweiserhebungsrechts der Verfahrensordnungen; konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des BundesZitiert von 18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPOEG/3#abs-1 (1) Die Strafprozeßordnung findet auf alle Strafsachen Anwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPOEG/3#abs-2 (2) Insoweit die Gerichtsbarkeit in Strafsachen, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, durch die Landesgesetzgebung den ordentlichen Gerichten übertragen wird, kann diese ein abweichendes Verfahren gestatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPOEG/3#abs-3 (3) Die Landesgesetze können anordnen, daß Forst- und Feldrügesachen durch die Amtsgerichte in einem besonderen Verfahren, sowie ohne Zuziehung von Schöffen verhandelt und entschieden werden.