Gesetze / Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung

StPOEG

§ 3 Anwendungsbereich der Strafprozessordnung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPOEG/3#abs-1 (1) Die Strafprozeßordnung findet auf alle Strafsachen Anwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPOEG/3#abs-2 (2) Insoweit die Gerichtsbarkeit in Strafsachen, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, durch die Landesgesetzgebung den ordentlichen Gerichten übertragen wird, kann diese ein abweichendes Verfahren gestatten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPOEG/3#abs-3 (3) Die Landesgesetze können anordnen, daß Forst- und Feldrügesachen durch die Amtsgerichte in einem besonderen Verfahren, sowie ohne Zuziehung von Schöffen verhandelt und entschieden werden.

§ 2 § 4