Gesetze / Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung
StPOEG§ 18 Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
Die Übersichten nach § 101b Absatz 5 der Strafprozessordnung in der vom 2. April 2021 an geltenden Fassung sind erstmalig für das auf den 2. April 2021 folgende Berichtsjahr zu erstellen. Für die vorangehenden Berichtsjahre ist § 101b Absatz 5 der Strafprozessordnung in der bis zum 1. April 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 441)
BGBl. 2021 I S. 441
BGBl. 2021 I S. 441 Gesetzgebungsmaterialien
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