Gesetze / Landesrecht Brandenburg / StNeuzG · GVBl.I/96, [Nr. 18] S.241
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Stift Neuzelle“ (Stift-Neuzelle-Gesetz - StNeuzG)
11 Normen · Ausgangsfassung vom 01.07.1996 · letzte Änderung 01.08.2026 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- § 1 Errichtung
- § 2 Stiftungszweck
- § 3 Stiftungsvermögen
- § 4 Finanzierung
- § 5 Organe der Stiftung
- § 6 Stiftungsrat
- § 7 Kuratorium
- § 8 Geschäftsführung
- § 9 Personal
- § 10 Geschäftsjahr und Wirtschaftsplan
- § 11 Rechtsaufsicht
Änderungsverlauf
- 01.08.2026 — 8 Normen geändert · §§ 2, 3, 4, 6 und 4 weitere neueste Änderung
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Stand der amtlichen Fassung
23.06.2025 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 12], S.6)
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Historischer Änderungsnachweis
24.03.2023 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 24.03.2023, Artikel 5
§§ 2, 7, 8, 9, 11 geändert; §§ 5 und 6 neu gefasst
GVBl. I 2023, Nr. 07, S. 5
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).