Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Stift-Neuzelle-Gesetz

StNeuzG

§ 8 Geschäftsführung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StNeuzG/8#abs-1 (1) Die Zuständigkeit für die Bestellung, Anstellung sowie Abberufung und Kündigung der Geschäftsführung liegt beim Stiftungsrat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StNeuzG/8#abs-2 (2) Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Sie hat die Beschlüsse des Stiftungsrates auszuführen. Die Geschäftsführung vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Ihr gegenüber wird die Stiftung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Stiftungsrates vertreten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StNeuzG/8#abs-3 (3) Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.

§ 7 § 9