Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Stift-Neuzelle-Gesetz
StNeuzG§ 4 Finanzierung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StNeuzG/4#abs-1 (1) Die Stiftung finanziert sich aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und sonstigen Einnahmen. Die Mittel nach Satz 1 sind im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StNeuzG/4#abs-2 (2) Die Stiftung ist berechtigt, Schenkungen, Erbschaften und Zuwendungen von dritter Seite zur Erfüllung des Stiftungszwecks anzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StNeuzG/4#abs-3 (3) Zur Deckung eines Fehlbetrags können Zuschüsse des Landes Brandenburg nach Maßgabe des jährlichen Haushalts bewilligt werden, soweit dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StNeuzG/4#abs-4 (4) Die Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StNeuzG/4#abs-5 (5) Die Stiftung ist berechtigt, notwendige Investitionen zur Erfüllung des Stiftungszwecks durch Kreditaufnahmen zu finanzieren.