Gesetze / Steueridentifikationsnummerverordnung
StIdV§ 6 Benachrichtigung des Betroffenen, Berichtigung unrichtiger Daten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StIdV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer und über die Daten, die zu diesem Zeitpunkt beim Bundeszentralamt für Steuern zu seiner Identifikationsnummer nach § 139b Absatz 3 Nummer 3 bis 10, 12 und 14 der Abgabenordnung gespeichert sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StIdV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Stellen die Finanzbehörden Unrichtigkeiten der Daten im Sinne des § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung fest, teilen sie dies dem Bundeszentralamt für Steuern mit. Einzelheiten des Verfahrens bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 5 1. 11. 2023 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2432)
BGBl. 2022 I S. 2432
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2016 I S. 1722
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.