Gesetze / StIKoVet-Verordnung

StIKoVetV

§ 11 Durchführung von Sitzungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StIKoVetV/11#abs-1 (1) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Soweit ein stellvertretendes Mitglied kein Mitglied vertritt, kann es an den Sitzungen teilnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StIKoVetV/11#abs-2 (2) Der Vorsitz eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StIKoVetV/11#abs-3 (3) Auf Beschluss von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern kann die Tagesordnung ergänzt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StIKoVetV/11#abs-4 (4) Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Falle ihrer Verhinderung die stellvertretenden Mitglieder.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StIKoVetV/11#abs-5 (5) Beratungen können auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht und die Vertraulichkeit gewahrt ist.

§ 10 § 12