Gesetze / StIKoVet-Verordnung

StIKoVetV

§ 10 Sitzungen der Kommission

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StIKoVetV/10#abs-1 (1) Die Sitzungen der Kommission finden in regelmäßigen Abständen statt. Die Sitzungen sollen in der Regel als Präsenzsitzungen stattfinden. Sie können auf Vorschlag des Vorsitzes, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist und kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht, auch als Telefonkonferenzen oder Videokonferenzen stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StIKoVetV/10#abs-2 (2) Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern der Kommission ist zu einer außerordentlichen Sitzung einzuladen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StIKoVetV/10#abs-3 (3) Der Vorsitz beruft die Kommission ein und stellt für jede Sitzung eine Tagesordnung auf. Die Mitglieder können Vorschläge zur Tagesordnung unterbreiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StIKoVetV/10#abs-4 (4) Die Einladung, die Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen sollen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. Auf die Einhaltung der Frist kann verzichtet werden, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder einverstanden sind. Das Bundesministerium und das Paul-Ehrlich-Institut erhalten die Einladung, die Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen nachrichtlich.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StIKoVetV/10#abs-5 (5) Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, unterrichtet es unverzüglich das zu seiner Vertretung bestimmte Mitglied und die Geschäftsstelle.

§ 9 § 11