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# § 11 StIKoVetV — Durchführung von Sitzungen

StIKoVet-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Soweit ein stellvertretendes Mitglied kein Mitglied vertritt, kann es an den Sitzungen teilnehmen.

(2) Der Vorsitz eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.

(3) Auf Beschluss von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern kann die Tagesordnung ergänzt werden.

(4) Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Falle ihrer Verhinderung die stellvertretenden Mitglieder.

(5) Beratungen können auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht und die Vertraulichkeit gewahrt ist.

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Zitiervorschlag: § 11 StIKoVetV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StIKoVetV/11

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