Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

EGStGB

Art 291 Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten

Stand: 10.06.2019

Bund

Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie

1.
die Rücknahme des Strafantrags regeln oder
2.
bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann.
Art 290 Art 292