Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 291 Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten
Stand: 10.06.2019
Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie
1.
die Rücknahme des Strafantrags regeln oder
2.
bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann.