Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

EGStGB

Art 291 Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten

Stand: 10.06.2019

Bund

Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie

1.
die Rücknahme des Strafantrags regeln oder
2.
bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann.
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