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StFoG

Art 18 Haftung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StFoG/18#abs-1 (1) Der Freistaat Bayern haftet für die Verbindlichkeiten der Bayerischen Staatsforsten unbeschränkt, soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalt nicht möglich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StFoG/18#abs-2 (2) Soweit die Bayerische Staatsforsten zur Absicherung ihrer Risiken nicht Versicherungen abschließt, kann eine Teilhabe an der Eigenversicherung des Freistaates Bayern gegen Zahlung eines marktgerechten Entgelts vereinbart werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StFoG/18#abs-3 (3) Der Freistaat Bayern trägt die Kosten für Sicherungs-, Sanierungs- sowie sonstige Maßnahmen für Altlasten an Grundstücken, die der Bayerischen Staatsforsten nach Art. 3 zur Bewirtschaftung oder nach Art. 5 zu Eigentum übertragen werden, wenn sie aus öffentlich-rechtlicher Verpflichtung notwendig und durch Bescheid der zuständigen Sicherheitsbehörde nachgewiesen sind.

Art 17 Art 19