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StFoG

Art 19 Personal

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StFoG/19#abs-1 (1) Aus Anlass der Errichtung der Bayerischen Staatsforsten werden folgende Regelungen getroffen:

1. 1 Die zum Freistaat Bayern bestehenden Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer sowie die Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden, die

a) bei Behörden, Schulen und Betrieben der Staatsforstverwaltung beschäftigt und

b) am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Organisationseinheit „Bayerische Staatsforsten in Gründung“ zugeordnet sind,

gehen mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf die Bayerische Staatsforsten über. 2 Die Bayerische Staatsforsten tritt ab diesem Zeitpunkt in die Rechte und Pflichten als Arbeitgeber ein. 3 Betriebsbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit dem Übergang der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen.

2. (aufgehoben)

3. 1 Bewerben sich Beamte oder Arbeitnehmer, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis vom Freistaat Bayern aus Anlass der Errichtung der Bayerischen Staatsforsten auf diese übergeleitet wurde, um eine Verwendung beim Freistaat Bayern, so stehen sie während eines Zeitraums von zehn Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei Auswahlentscheidungen vergleichbaren Beschäftigten des Freistaates Bayern gleich; bewerben sie sich bei der staatlichen Forstverwaltung, so werden sie bei gleicher Eignung bevorzugt. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Beamte und Arbeitnehmer der bisherigen Staatsforstverwaltung, die beim Freistaat Bayern verbleiben, wenn sie sich um eine Verwendung bei der Bayerischen Staatsforsten bewerben. 3 Die zu besetzenden Stellen bei der staatlichen Forstverwaltung und bei der Bayerischen Staatsforsten sind dazu grundsätzlich auszuschreiben und in beiden Bereichen bekanntzugeben.

4. Den nach Nrn. 1 und 2 übergeleiteten Beamten und Arbeitnehmern steht ein Rückkehrrecht zum Freistaat Bayern zu, falls die Bayerische Staatsforsten aufgelöst oder ihre Rechtsform wesentlich geändert wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StFoG/19#abs-2 (2) Im Übrigen wird Folgendes bestimmt:

1. Bei einem unmittelbaren Wechsel eines Arbeitnehmers oder Auszubildenden

a) vom Freistaat Bayern zur Bayerischen Staatsforsten oder

b) von der Bayerischen Staatsforsten zum Freistaat Bayern

werden die beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegten tariflichen Beschäftigungszeiten so angerechnet, wie wenn sie beim neuen Arbeitgeber zurückgelegt worden wären.

2. 1 Für die Arbeitnehmer der Bayerischen Staatsforsten nimmt der Vorstand und für die Mitglieder des Vorstands der Aufsichtsrat die Arbeitgeberfunktion wahr. 2 Die Übertragung von Funktionen nach Maßgabe der Satzung innerhalb des Unternehmens bleibt unberührt.

3. 1 Der Bayerischen Staatsforsten wird die Dienstherrnfähigkeit gemäß § 2 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes verliehen. 2 Oberste Dienstbehörde, Ernennungsbehörde und Dienstvorgesetzter ist der Vorstand; der Vorstand kann seine Befugnisse nach Maßgabe der Satzung übertragen. 3 Neue Beamtenverhältnisse darf die Bayerische Staatsforsten nicht begründen.

4. Für Arbeitnehmer und Auszubildende gelten die für den Freistaat Bayern jeweils gültigen einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen, solange und soweit die Bayerische Staatsforsten nicht einem Arbeitgeberverband beitritt oder eigene Tarifverträge abschließt.

5. Die Entscheidung nach Art. 6 Abs. 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes kann auch durch den Aufsichtsrat getroffen werden.

6. Art. 139 BayBG findet bei einem Personalwechsel in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

Art 18 Art 20