nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 18 StFoG (Bayern) — Haftung

Staatsforstengesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Freistaat Bayern haftet für die Verbindlichkeiten der Bayerischen Staatsforsten unbeschränkt, soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalt nicht möglich ist.

(2) Soweit die Bayerische Staatsforsten zur Absicherung ihrer Risiken nicht Versicherungen abschließt, kann eine Teilhabe an der Eigenversicherung des Freistaates Bayern gegen Zahlung eines marktgerechten Entgelts vereinbart werden.

(3) Der Freistaat Bayern trägt die Kosten für Sicherungs-, Sanierungs- sowie sonstige Maßnahmen für Altlasten an Grundstücken, die der Bayerischen Staatsforsten nach Art. 3 zur Bewirtschaftung oder nach Art. 5 zu Eigentum übertragen werden, wenn sie aus öffentlich-rechtlicher Verpflichtung notwendig und durch Bescheid der zuständigen Sicherheitsbehörde nachgewiesen sind.

---

Zitiervorschlag: Art 18 StFoG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StFoG/18

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
