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StFoG

Art 17 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StFoG/17#abs-1 (1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Bayerischen Staatsforsten richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Aufwendungen und Erträge für besondere Gemeinwohlleistungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 sind von den übrigen Aufgaben und weiteren Geschäften rechnungsmäßig getrennt zu erfassen und nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StFoG/17#abs-2 (2) Das Wirtschaftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres, wenn durch Satzung nichts anderes bestimmt wird. Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist im Lauf des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde liegenden Annahmen anzupassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StFoG/17#abs-3 (3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft. Mit der Abschlussprüfung wird die Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz verbunden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StFoG/17#abs-4 (4) Die Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung finden mit Ausnahme von Art. 65, 88 bis 104 und 111 keine Anwendung.

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