nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 86f StBerG — Verordnungsermächtigung

Steuerberatungsgesetz  
Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer und mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln

- 1. der Steuerberaterplattform, insbesondere

  - a) ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,

  - b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,

  - c) der Einrichtung von Nutzerkonten und der Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens,

  - d) der Verwendung der Nutzerkonten,

  - e) der Ausgestaltung eines föderierten Ansatzes für das Identitätsmanagement und

  - f) der Löschung von Nutzerkonten;

- 2. der besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer, insbesondere:

  - a) ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,

  - b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,

  - c) ihrer Führung,

  - d) der Zugangsberechtigung und der Nutzung,

  - e) des Löschens von Nachrichten und

  - f) ihrer Löschung.

---

Zitiervorschlag: § 86f StBerG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86f

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
