Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 4
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- BFH, 27.10.2010 – VII B 7/10Keine Beanstandung der Verdoppelung der Prüfungsgebühr für die Steuerberaterprüfung - Ausforschungsbeweisanträge lösen keine Pflicht des FG zur Beweiserhebung ausZitiert von 1
- BFH, 10.11.1999 – VII B 124/99Zitiert von 1
- FG Hessen, 07.09.2020 – 9 K 596/19Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 18.11.2009 – 2 K 1819/09 StB
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/4#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/4#abs-2 (2) Der Bewerber muß in dem Antrag angeben
1.
Namen, Wohnsitz oder vorwiegenden Aufenthalt und Anschrift sowie Beruf und Ort der vorwiegend beruflichen Tätigkeit,
2.
den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung,
3.
ob und bei welcher Stelle er bereits früher einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht hat,
4.
welche Staatsangehörigkeit er besitzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/4#abs-3 (3) Dem Antrag sind beizufügen
1.
ein Lebenslauf mit genauen Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang,
2.
beglaubigte Abschrift der Prüfungszeugnisse, Diplome und Befähigungsnachweise über die gesetzlichen Vorbildungsvoraussetzungen für die Prüfung als Steuerberater,
3.
beglaubigte Abschrift der Zeugnisse über die bisherige berufliche Tätigkeit des Bewerbers, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, und über bisher von ihm abgelegte einschlägige Prüfungen; Nachweise über die Arbeitszeit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/4#abs-4 (4) u. (5) (weggefallen)