Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/4#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/4#abs-2 (2) Der Bewerber muß in dem Antrag angeben
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/4#abs-3 (3) Dem Antrag sind beizufügen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/4#abs-4 (4) u. (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 4 DVStB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 27.10.2010 – VII B 7/10Keine Beanstandung der Verdoppelung der Prüfungsgebühr für die Steuerberaterprüfung - Ausforschungsbeweisanträge lösen keine Pflicht des FG zur Beweiserhebung ausZitiert von 1
- BFH, 10.11.1999 – VII B 124/99Zitiert von 1
- FG Hessen, 07.09.2020 – 9 K 596/19Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 18.11.2009 – 2 K 1819/09 StB
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2025 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 372)
BGBl. 2025 I Nr. 372
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01.07.2025 in Kraft
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 443)
BGBl. 2024 I Nr. 443
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25.07.1996 Ausfertigung
§ 4 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I 1168)
BGBl. 1996 I S. 1168
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19.08.1991 Ausfertigung
§ 4 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. August 1991 (BGBl. I 1797)
BGBl. 1991 I S. 1797
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.